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   BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B   

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BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B (https://dejure.org/2012,32162)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B (https://dejure.org/2012,32162)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2012 - B 10 LW 5/12 B (https://dejure.org/2012,32162)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung für eine Regelaltersrente

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung für eine Regelaltersrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 1/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Es wurden im Laufe der Zeit mehrfach Modifizierungen der Anforderungen an eine Unternehmensabgabe (heute § 21 ALG) vorgenommen (s zusammenfassend: Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012 <BGBl I 579>, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand März 2012; zur Darstellung der Gesetzesentwicklung im Einzelnen s Bundessozialgericht Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 5 RdNr 20 - 28 mwN).

    Diese Rechtsprechung wurde in der Folgezeit fortgeführt und zuletzt durch Urteil vom 25.2.2010 (- B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr. 5 RdNr 30 ff mwN) bekräftigt.

    Das BVerfG hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen ebenfalls als verfassungsrechtlich einwandfrei und insbesondere im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG beurteilt (s zusammenfassend BSG SozR 4-5868 § 13 Nr. 5 RdNr 32) .

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen (BVerfGE 84, 239, 268 ff) .
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Dafür spricht, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine ursprünglich verfassungsmäßige Norm wegen Veränderungen der maßgeblichen Umstände als verfassungswidrig beurteilt werden kann (BVerfGE 59, 336, 357; 97, 271, 293) .
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Diese Rechtsprechung hat das BSG auf die Beiträge zur Sozialversicherung, konkret die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, übertragen und entschieden, dass eine tatsächliche Belastungsungleichheit, die lediglich durch behebbare Vollzugsmängel bei der Beitragserhebung verursacht werde, noch nicht zu einer gleichheitswidrigen Lastenverteilung führe (BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 RdNr 25) .
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil zB im neueren Schrifttum neue Argumente angeführt oder erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; Nr. 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f, jeweils mwN) .
  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 2099/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1, 2 Abs 1 GG durch Einbeziehung von Ehegatten

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Schließlich betrifft die Entscheidung vom 1.3.2004 (- 1 BvR 2099/03 - SozR 4-5868 § 1 Nr. 3) die Einbeziehung privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem ALG.
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil zB im neueren Schrifttum neue Argumente angeführt oder erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; Nr. 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f, jeweils mwN) .
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil zB im neueren Schrifttum neue Argumente angeführt oder erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; Nr. 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f, jeweils mwN) .
  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 3/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Verfassungsrechtlich ist insoweit von Bedeutung, dass der Gesetzgeber nicht nur eine - rechtlich durch das GG begrenzte - Gestaltungsfreiheit, sondern hinsichtlich tatsächlicher Umstände auch einen Einschätzungsspielraum hat, der sich insbesondere auf die zu erwartenden Wirkungen gesetzlicher Vorschriften bezieht (s BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 3/09 R - BSGE 106, 1 = SozR 4-5868 § 23 Nr. 1, RdNr 48, 49 mwN).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 698/79

    Verfassungsmäßigkeit der Ladenschlußzeit für Friseurbetriebe

    Auszug aus BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B
    Dafür spricht, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine ursprünglich verfassungsmäßige Norm wegen Veränderungen der maßgeblichen Umstände als verfassungswidrig beurteilt werden kann (BVerfGE 59, 336, 357; 97, 271, 293) .
  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 1750/95

    Rentensteigernde Berücksichtigung der gem GAL § 4 Abs 1 S 4 bei Nichtabgabe des

  • BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 18/68

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Altershilfe für Landwirte

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

  • BSG, 16.01.2012 - B 10 LW 4/11 B
  • BVerfG, 18.12.1981 - 1 BvR 943/81
  • BVerfG, 30.05.1980 - 1 BvR 313/80
  • BSG, 24.11.1964 - 7 RLw 29/63
  • BSG, 22.11.1963 - 7 RLw 50/62
  • BSG, 04.09.2013 - B 10 LW 5/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Hinsichtlich der dritten und vierten Rechtsfrage (betreffend die Vereinbarkeit der Hofabgabeklausel mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) hat die Klägerin nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist und ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig sind.

    Vor allem hat sie beachtliche Einwände gegen die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) erhoben und auf neue Erkenntnisse (insbesondere Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, Dezember 2012) hingewiesen.

    Zunächst vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Senatsbeschlüsse vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) nicht durchzudringen.

    Zur Frage einer verfassungsrechtlichen Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites hat die Klägerin über die Gesichtspunkte hinaus, die der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) berücksichtigt hat, nichts vorgetragen, was zu einer Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage beitragen könnte.

  • BSG, 20.05.2014 - B 10 LW 5/14 B
    Er hat nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist und ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig sind.

    Vor allem hat er beachtliche Einwände gegen die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) erhoben und auf neue Erkenntnisse (insbesondere Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, Dezember 2012) hingewiesen.

    14 Zunächst vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Senatsbeschlüsse vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) nicht durchzudringen.

    18 Zur Frage einer verfassungsrechtlichen Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites hat der Kläger über die Gesichtspunkte hinaus, die der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) berücksichtigt hat, nichts vorgetragen, was zu einer Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage beitragen könnte.

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 LW 4/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Er hat nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist und ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig sind.

    Vor allem hat er beachtliche Einwände gegen die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) erhoben und auf neue Erkenntnisse (insbesondere Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, Dezember 2012) hingewiesen.

    Zunächst vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Senatsbeschlüsse vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) nicht durchzudringen.

    Zur Frage einer verfassungsrechtlichen Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites hat der Kläger über die Gesichtspunkte hinaus, die der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) berücksichtigt hat, nichts vorgetragen, was zu einer Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage beitragen könnte.

  • LSG Bayern, 14.09.2015 - L 1 LW 14/13

    Hofabgabeerfordernis für den Erhalt einer Regelaltersrente

    Das SG führt unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (u. a. BSG, Urteil vom 25.10.2010, B 10 LW 1/09 R; Beschlüsse vom 29.08.2012 - B 10 LW 5/12 B, B 10 LW 7/12 B) aus, dass die Hofabgabeklausel auch nicht gegen Grundrechte verstoße.

    Auch der Senat sieht insoweit keinen Grundrechtsverstoß; er folgt dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R, Beschluss vom 29.08.2012, B 10 LW 5/12 B mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vom 04.09.2013, B 10 LW 4/13 B; vom 03.03.2014, B 10 LW 16/13 B, vom 04.08.2014, B 10 LW 19/13 B).

    Nach § 21 ALG stehen neben der Nachfolge innerhalb der Familie inzwischen in großem Umfang andere Vorgehensweisen zur Verfügung (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2012, B 10 LW 5/12 B).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Hofabgabepflicht zur Erreichung ihrer Ziele ungeeignet geworden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2012, B 10 LW 5/12 B).

  • BSG, 28.07.2014 - B 10 LW 1/14 C

    Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ohne

    Soweit der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen zur Vereinbarkeit der Hofabgabeklausel mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend mache, habe er diesen Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich gebotenen Form dargelegt (§ 160a Abs. 2 S 3 SGG ) und nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden habe, dass diese Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind.

    Bezüglich der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage betreffend die Vereinbarkeit der Hofabgabeverpflichtung mit Art. 3 Abs. 1 GG habe der Kläger allerdings beachtliche Einwände gegen die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) erhoben und auf neue Erkenntnisse (insbesondere Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, Dezember 2012) hingewiesen.

    Zur Frage einer verfassungsrechtlichen Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites habe der Kläger über die Gesichtspunkte hinaus, die der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) berücksichtigt habe, nichts vorgetragen, was zu einer Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage beitragen könnte.

  • BSG, 07.09.2016 - B 10 LW 1/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Hofabgabe (weiterhin)

    Er hat insbesondere nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit Beschluss vom 20.5.2014 (B 10 LW 5/14 B) wortwörtlich dieselbe Rechtsfrage auch unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 29.8.2012 (unter anderem - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) dergestalt entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ob der Gesetzgeber insoweit seiner Verpflichtung, die Hofabgabeklausel auf ihre Geeignetheit zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft hin zu überprüfen, nachgekommen ist und ob die Hofabgabeklausel heute noch geeignet ist, dass gesetzgeberische Ziel des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erreichen, nicht (erneut) klärungsbedürftig geworden sind.

    Gleiches gilt für die erneut vom Kläger aufgegriffene verfassungsrechtliche Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites, welches der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29.8.2012 (unter anderem - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) sowie im Beschluss vom 20.5.2014 (B 10 LW 5/14 B) berücksichtigt hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2012 - L 8 LW 5/12
    Der Senat hält entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (Urteile v. 19.10.2011, L 8 LW 5/11 u.a., juris - bestätigt durch BSG, Beschluss v. 29.8.2012, B 10 LW 5/12, juris - Urteil v. 12.9.2007, L 8 LW 2/07; Urteil v. 8.8.2007, L 8 LW 5/07; Urteil v. 8.3.2006, L 8 LW 12/05; Urteil v. 4.6.2003, L 8 LW 2/03) das Erfordernis der Unternehmensabgabe als Voraussetzung des Anspruchs auf RAR nicht für verfassungswidrig (Art. 100 Abs. 1 GG).
  • BSG, 23.05.2017 - B 10 LW 7/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Verfassungsmäßigkeit

    Denn wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) sowie vom 4.9.2013 (B 10 LW 4/13 B - Juris) , vom 4.8.2014 (B 10 LW 19/13 B - Juris) , vom 3.3.2016 (B 10 LW 5/15 B - Juris) und vom 7.9.2016 (B 10 LW 1/16 B) in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, sind die Rechtsfragen,.
  • BSG, 03.03.2016 - B 10 LW 5/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Verfassungsmäßigkeit

    Wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden hat, sind die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art. 12 oder 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist und ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 4/13 B - Juris; Beschluss vom 29.8.2012 - B 10 LW 5/12 B - RdNr 11 mwN zur Rspr des BVerfG) .
  • BVerfG, 08.11.2018 - 1 BvR 486/13

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog.

    Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 29. August 2012 - B 10 LW 5/12 B - und vom 3. Januar 2013 - B 10 LW 1/12 C - gegenstandslos.
  • BSG, 09.04.2018 - B 1 KR 81/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • LSG Bayern, 01.12.2015 - L 1 LW 4/15

    Hofabgabe als Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente

  • BSG, 04.08.2014 - B 10 LW 19/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BSG, 19.09.2013 - B 10 LW 2/13 BH
  • BSG, 19.09.2013 - B 10 LW 1/13 BH
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